Grundsätze
- Wer Kraninstallationen plant und Krane montiert oder demontiert, muss dafür sorgen, dass dabei die Arbeitssicherheit und die Sicherheit der Öffentlichkeit gewährleistet sind.
- Ist dies nicht möglich, muss der Kran umgestellt oder durch einen anderen Krantyp ersetzt werden.
- Der Kranbetreiber ist verantwortlich, dass der Kran gemäss den gesetzlichen Vorschriften, einschlägigen Normen und den Herstellerangaben verwendet wird!
Windvorschriften
- Die harmonisierte Norm EN 14439, erhöht die Standsicherheit von Turmdrehkranen insbesondere bei Sturmwind ausser Betrieb.
- Es werden realistische Windprofile zugrunde gelegt, die bei Sturmwind und in Abhängigkeit vom Standort auftreten können. Die zwei Referenzgeschwindigkeits-zonen «C» und verschärft «D» sind repräsentativ für die Schweiz.
- In Talböden und dem Mittelland gilt tendenziell Zone C25.
- In Föhntäler und in den Bergen gilt tendenziell Zone D25 und höher.
- Die Windkarte Schweiz ist ein Hilfsmittel zur Grobbeurteilung der Windgeschwindigkeitszonen.
- Wichtig: Der Kranbetreiber kennt die örtlichen Gegebenheiten des Standorts und muss diese mit Hilfe des Bauingenieurs dem Inverkehrbringer des Krans angeben!
Bedingungen bei Kranarbeiten
- Wichtig: Die Ausbildung Kranfachmann oder eine Gleichwertige, ist die Mindestanforderung für Personen, welche bei Montage- oder Demontagearbeiten mitarbeiten oder Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten ausführen!
- Auch das vom Auftraggeber gestellte Hilfspersonal muss diese Anforderung erfüllen und sich in der am Arbeitsort entsprechenden Landessprache verständigen können.
- Bei Arbeitsbeginn muss ein Montageleiter bestimmt und kommuniziert werden.
- Er trägt die Verantwortung, koordiniert die Arbeiten und hat für die Montageequipe entsprechende Weisungsbefugnis.
- Das vom Kranbetreiber zur Verfügung gestellte Hilfspersonal sowie der Kranführer unterstehen während den Montage- und Demontagearbeiten dem Montageleiter.
- Zusammensetzung Montageteam Turmdrehkran:
- 2 ausgebildete Monteure (Profil Kranfachmann)
- 1 ausgebildeter Hilfsmonteur (Profil Kranfachmann)
- Kranführer (Arbeitet nach Anweisung)
- Der fertig montierte Kran muss an den Baustellenverantwortlichen und den Kranführer übergeben werden. Hierzu gehört auch eine Instruktion des Kranführers.
- Die Übergabe und die Inbetriebnahme muss dokumentiert werden.
- Der Montageleiter kann eine «nicht geeignete» Hilfskraft selbständig ablehnen.
- Ohne Zustimmung des Montageleiters kann kein vereinbartes Hilfspersonal abgezogen werden
- Während der Montage- und Demontagearbeiten dürfen im Gefahrenbereich keine anderen Bauarbeiten ausgeführt werden.
- Der Gefahrenbereich muss markiert und abgesperrt werden.
- Droht Gefahr für Leben und Gesundheit, sagen wir STOPP! In solchen Fällen haben alle das Recht und die Pflicht, die Arbeit zu unterbrechen.
Alleinarbeiten «Ergänzung Stirnimann»
- Arbeiten mit PSAgA gelten als Arbeiten mit besonderen Gefahren, bei welchen Alleinarbeit nicht erlaubt ist.
- Es bedarf zur allfälligen Hilfeleistung oder Alarmierung die kontinuierliche Über-wachung der allein arbeitenden Kranfachleute durch eine weitere Person vor Ort.